Gut, dass wir sie haben. Die Polizei hilft, wo sie kann.
Wer würde uns nicht zustimmen, wenn wir hier festhalten, dass der Beruf des Polizisten außerordentlich vielfältig ist. So war erst kürzlich zu lesen, dass ein Mann in Freiburg beim Niesen auf einer Brücke seinen Zahnersatz verloren hatte. Der war ihm durch das Geländer gefallen und prompt auf der darunterliegenden Bundesstraße gelandet. Glücklicherweise war die Polizei zugegen. So konnte sie den Zahnlosen davon abhalten, „auf eigene Faust auf der vielbefahrenen Straße nach seinen Zähnen zu suchen“. Es wäre umsonst gewesen. Denn obwohl sich die Polizei an der Suche beteiligte, blieb der Zahnersatz „unauffindbar“, konnte also seiner ursprünglichen Aufgabe nicht mehr zugeführt werden.
Anders in Baden-Baden. Dort gelang es den Ordnungshütern tatsächlich ein Problem zu lösen, auch wenn die Situation eine gänzlich andere war. Der Anlass war eine sogenannte ‚Überführung’.
Eine solche ist z.B. vorgesehen, wenn ein Verdächtiger – sagen wir mal – vom Gefängnis in den Gerichtssaal gebracht oder ein sonstiger gerichtsverwertbarer Mensch mit einem Fahrzeug von A nach B ‚überstellt‘ werden muss. Um einen solchen Vorgang zu einem guten Ende zu bringen, muss die Polizei unbedingt eingebunden werden. Wie es sich erst jetzt wieder in Baden-Baden gezeigt hat, können die Herausforderungen des Vorgangs durchaus gravierend sein.
Wäre man neulich über die B 500 stadtauswärts gefahren, hätte man in der weiten Kurve auf der Höhe der Gemarkung Wörthböschel u.U. einen Streifenwagen bemerkt, der mit eingeschaltetem Blaulicht auf der rechten Spur stand. Neben dem Streifenwagen zwei Polizisten, die den Ort sicherten. Der Anlass war eher ungewöhnlich. Im vorliegenden Fall drehte es sich nicht so sehr darum, ein Gebiss zu bergen, sondern es galt, einem mutmaßlichen Straftäter, dem während der Fahrt plötzlich übel geworden war, zu ermöglichen, sich außerhalb des Dienstfahrzeugs auf der B 500 zu übergeben.
Fast überflüssig anzumerken, dass die Beamten mit großer Umsicht darauf achteten, mögliche Fluchtgedanken seitens des zu Überführenden schon im Keime zu ersticken.
Wir wollen jetzt nicht am Fahrstil der Beamten rummäkeln. Auch steht die juristische Bewertung der Tat des möglicherweise straffällig Gewordenen noch aus; vielleicht hatte der Mann tatsächlich Übles getan, vielleicht aber war ihm einfach nur übel geworden.
In jedem Fall aber ist es nur zu verständlich, wenn wir hier jetzt einmal ungeschützt von einem sogenannten Übel-Täter sprechen.